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   BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07   

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https://dejure.org/2008,14065
BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07 (https://dejure.org/2008,14065)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2008 - VIII B 107/07 (https://dejure.org/2008,14065)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - VIII B 107/07 (https://dejure.org/2008,14065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zeitpunkt für Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG; Anspruch auf rechtliches Gehör und richterliche Hinweispflicht

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 7g Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 52/04

    Anforderungen an die Bildung der als Betriebsausgabe abziehbaren Rücklage nach §

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO).

    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer "Investitionsabsicht" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe: "Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen").

    Darüber hinaus gehende Hinweise auf die ständige und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsprechung zur Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Steuererklärung (BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) konnte der Kläger ersichtlich nicht erwarten.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO).

    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer "Investitionsabsicht" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe: "Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen").

    Darüber hinaus gehende Hinweise auf die ständige und im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsprechung zur Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Steuererklärung (BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) konnte der Kläger ersichtlich nicht erwarten.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH zur Entbehrlichkeit einer "Investitionsabsicht" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG diese Rechtsprechung zum einen zustimmend unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184) in Bezug genommen und zum anderen seine klageabweisende Entscheidung zutreffend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, sowie in BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903) auf den fehlenden Nachweis der Rücklagenbildung in der Buchführung gestützt hat (s. Bl. 7 der Urteilsgründe: "Entscheidend ist vielmehr, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Aufzeichnungen .. überhaupt vorliegen").

    Denn das FG ist im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Kläger nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht verpflichtet war (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184).

  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    Danach müssen die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563); daran fehlte es im streitigen Verfahren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und auf --wie hier angesichts ständiger Rechtsprechung zur Dokumentation der Rücklagenbildung-- nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte ausdrücklich hinweist, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 26.02.2008 - VIII B 107/07
    "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des FA nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 2008 VIII B 107/07 (NV).
  • FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07

    Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als

    Zwar kann eine Rücklage auch noch im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden, die Angaben zur Rücklage müssen aber bei Aufstellen des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung mit entsprechender Verfolgbarkeit in der Buchführung vorhanden sein (BFH Beschluss v. 24.5.2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563; v. 26.2.2008 VIII B 107/07, juris).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

    Auch soweit der BFH in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 VIII B 107/07 (Haufe-Index 2048842) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04 verlangt, dass die erforderlichen Angaben über die Bildung der Rücklage spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein müssen, ist darunter nicht zu verstehen, dass die erforderlichen Angaben auch dem Finanzamt gegenüber spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung vorliegen müssen.
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